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   BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 774/98   

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https://dejure.org/1999,1289
BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 774/98 (https://dejure.org/1999,1289)
BAG, Entscheidung vom 02.12.1999 - 8 AZR 774/98 (https://dejure.org/1999,1289)
BAG, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 8 AZR 774/98 (https://dejure.org/1999,1289)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 613a; BUrlG § 7 Abs. 4; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. 9. 1995 § 14
    Betriebsübergang: Keine Urlaubsabgeltung durch den bisherigen Arbeitgeber bei vorausgegangener betriebsbedingter Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1440 (Ls.)
  • ZIP 2000, 714
  • NZA 2000, 480
  • NZI 2001, 76
  • BB 2000, 726
  • DB 2000, 831
  • JR 2001, 308
  • ZInsO 2000, 412
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Köln, 21.08.1998 - 12 Sa 536/98

    Urlaubsabgeltung bei Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 774/98
    Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 536/98 -.

    8 AZR 774/98 12 Sa 536/98.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. August 1998 - 12 Sa 536/98 - aufgehoben.

  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 295/95

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 774/98
    Auch wenn der Betriebsübergang noch keine greifbaren Formen angenommen und die Beklagte aus dringenden betrieblichen Erfordernissen wirksam zum 31. August 1996 gekündigt hatte, führte die Einstellung der Klägerin bei der Firma P nicht zur Begründung eines neuen, sondern zur Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit unverändertem Inhalt (vgl. nur Senatsurteil 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115, 119 f.).
  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 774/98
    Damit sind die Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs oder Teilbetriebsübergangs gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt (vgl. nur Senatsurteil 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 305 ff.).
  • BGH, 25.03.1999 - III ZR 27/98

    Ansprüche des neuen Arbeitgebers beim Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 774/98
    Derartige Vorteile des bisherigen Arbeitgebers liegen in der Natur des Betriebsübergangs und ergeben sich aus dessen Zweckbestimmung, dem Arbeitnehmer den bisherigen Urlaubsanspruch zu erhalten (zur Haftung des bisherigen Arbeitgebers und zum Ausgleichsanspruch des neuen Inhabers vgl. nur ErfK/Preis § 613 a BGB Rn. 89 f. sowie BGH 25. März 1999 - III ZR 27/98 - DB 1999, 1213).
  • BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03

    Urlaub bei Betriebsübergang nach Insolvenz

    Der Wechsel des Arbeitgebers durch Betriebsübergang stellt kein Ende des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer dar, auf Grund dessen sich der Urlaub gesetzlich (§ 7 Abs. 4 BUrlG; dazu BAG 2. Dezember 1999 - 8 AZR 774/98 - AP BGB § 613a Nr. 202 = EzA BGB § 613a Nr. 189; vgl. auch BSG 30. Juni 1997 - 10 RAr 4/95 - ZIP 1998, 483) oder auf Grund vertraglicher Regelungen (hier § 11 Nr. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien) in einen Abgeltungsanspruch gegenüber dem Veräußerer umwandelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2000 - 1 S 1815/00

    Unvereinbarkeit von Amt und Gemeinderatsmandat

    In der Rechtsprechung besteht jedoch Einigkeit, dass es auf formale Bezeichnungen wie etwa "Chefarzt" (BAG, Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 909/98 -, DB 2000, 831), "Prokurist" (BAG, Urteil vom 11.01.1995 - 7 ABR 33/94 -, BAGE 79, 80) oder "Manager" (BSG, Urteil vom 26.03.1992 - 1 RAr 25/90 -, BSGE 70, 206) nicht ankommt, sondern entscheidend ist, ob der betreffende Angestellte eine leitungsbezogene Verantwortlichkeit trägt, ihm also Leitungsbefugnis zukommt (Hess. VGH, Urteil vom 23.01.1997 - 6 UE 4561/96).
  • LAG Hamm, 25.10.2000 - 4 Sa 363/00

    Betriebsübergang: Keine Anwendbarkeit von § 613a auf ein freies Dienstverhältnis,

    Von der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB werden alle im Zeitpunkt des Übergangs (noch) "bestehenden" Arbeitsverhältnisse, also auch solche Arbeitsverhältnisse erfaßt, die bereits von einer Seite gekündigt wurden, bei denen aber die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist (s. dazu BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351; s. auch BAG v. 02.12.1999 - 8 AZR 774/98, NZA 2000, 480 = ZInsO 2000, 412 = ZIP 2000, 714 ).
  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 260/99

    Betriebsübergang - Truppenübungsplatz

    Hat der bisherige Inhaber des Betriebs das Arbeitsverhältnis wirksam zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gekündigt, ist ein automatischer Eintritt des neuen Betriebsinhabers in das Arbeitsverhältnis ausgeschlossen (vgl. nur BAG 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115; auch 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - AP BGB § 613 a Nr. 185 = EzA BGB § 613 a Nr. 175, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 1 der Gründe; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 774/98 - BB 2000, 726, zu 3 b der Gründe).
  • LAG Hamm, 30.05.2001 - 4 (19) Sa 1773/00

    Abgrenzung eines freien Mitarbeiters von einem Angestellten im Rahmen der

    Von der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB werden alle im Zeitpunkt des Übergangs (noch) "bestehenden" Arbeitsverhältnisse, also auch solche Arbeitsverhältnisse erfaßt, die bereits von einer Seite gekündigt wurden, bei denen aber die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist (s. dazu BAG v. 23.09.1999 - 8 AZR 614/98, ZInsO 2000, 351; s. auch BAG v. 02.12.1999 - 8 AZR 774/98, NZA 2000, 480 = ZInsO 2000, 412 = ZIP 2000, 714).
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